Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SAF Tepasse GmbH & Co. KG im folgenden SAF genannt
Stand: 01.01.2006
1. Jede Lieferung durch SAF schließt diese Bedingungen ein. Sie sind Vertragsbestandteil.
2. Gegenstand des Unternehmens ist:
1. Betrieb einer Vendingabteilung
Aufstellung und Betrieb von Verkaufsautomaten für Heiß- und Kaltgetränke sowie Frühstücksartikel, Süßwaren und Snacks in Betrieben, Schulen, Behörden und öffentlichen Räumen sowie die Bestückung, Abrechnung und der technische Service.
Vertrieb von Verkaufsautomaten, Wasserspendern und technischen Verkaufshilfen
Wartungs- und Reparatur-Service an Verkaufsautomaten, Wasserspendern und technischen Verkaufhilfen.
2. Fachgroßhandel mit Nahrungsmitteln insbesondere Milch und Molkereiprodukte, Süßwaren, Snacks, Getränken und technischer Milcherzeugerbedarf.
3. Einzelhandel mit Nahrungsmitteln am Standort und mobil. Betrieb von Betriebskantinen, Schulkiosken, Zweigniederlassungen sowie allen Geschäften, die dem Unternehmenszweck dienen.
3. Geltung
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für Firmen, Kaufleute, Betriebsgemeinschaften, Schulen und Hausmeister, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und Einzelpersonen.
4. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch SAF unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß oder kurzfristig ausgeführt werden. Die Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Außerdem gelten schriftliche Auftragsbestätigungen. Es wird vorausgesetzt, dass die Verträge bei Beginn der Erfüllung unwiderruflich genehmigt sind.
5. Ausführung der Bestellung – Lieferfristen
Die Auslieferung von bestellten Waren erfolgt durch Anlieferung von SAF oder von beauftragten Dritten zu Lasten und Gefahr von SAF. Bei Beauftragung einer Spedition oder Paketdienst geht die Gefahr zu Lasten der Spedition. Kosten für Verpackung und Sonderwünsche des Kunden werden zu normalen Preisen in Rechnung gestellt. Angegebene Liefertermine werden als Indiz angesehen. Abweichungen in der Bestellmenge gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Werktagen nach Lieferung widersprochen wird.
6. Gewährleistungen
Die Gewährleistungen für gewerblich genutzte Geräte, Ersatzteile und Service bei Kauf, Leasing, Miete oder sonstiger Überlassung beträgt max. 12 Monate. Voraussetzung hierfür ist die fachmännische Installation und die Benutzung der Geräte gem. Betriebsanleitung. Ausgenommen von der Gewährleistung sind abnutzbare Ersatzteile, Filtereinsätze, Annahme von Falschgeld, Schäden durch Verkalkung, Fremdeinwirkungen und unsachgemäße Benutzung. Bei Mängelrügen steht SAF die Behebung der Mängel gem. Herstellerangaben innerhalb von sieben Tagen zu und SAF ist ggf. berechtigt, Geräte auszutauschen, den Wert gutzuschreiben oder Ersatz zu liefern. Die Gewährleistung für Gebrauchtgeräte wird bei Kauf, Vermietung oder sonstiger Überlassung gesondert festgelegt.
Der Käufer hat die Ware sofort nach Empfang zu überprüfen und eine etwaige Mängelrüge unverzüglich zu erheben. Die Ware ist bis zu einer Nachprüfung sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit dem Einverständnis von SAF erfolgen. Mengenmäßige Beanstandungen sind sofort durch den Auslieferer feststellen und bescheinigen zu lassen. Bei berechtigen Beanstandungen kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nach Wahl von SAF Ersatzlieferung, Minderung oder Vergütung des Kaufpreises verlangen. Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig oder angemessen schuldhaft verzögert, so hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, den Preis zu mindern oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Ist SAF nicht Hersteller der gelieferten Ware, können Ansprüche aus Gewährleistung gegen SAF nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem der Hersteller SAF gegenüber haftet. Dies gilt nicht für zugesicherte Eigenschaften. Ansprüche, die sich aufgrund des Produkthaftungs-Gesetzes auf Haftung für Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden erstrecken, werden vom Haftungsausschluss nicht berührt. Reklamationen sind innerhalb von 3 Tagen, bei frischen Lebensmitteln jedoch sechs Stunden nach Empfang der Ware oder unmittelbar vor der Verarbeitung oder Weitergabe an Dritte zu melden.
Für Umsatzausfälle oder entstehende Kosten, die Aufgrund von Falschlieferungen, zu späten Lieferungen, Ausfällen/Störungen von Automaten oder Geräten entstehen, übernimmt SAF keine Haftung.
7. Volloperating / Dienstleistung
SAF betreibt beim Kunden Verkaufsautomaten in seinem Namen und auf eigene Rechnung zur Versorgung von Personen. Der Kunde sichert SAF zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu den Automaten zu, liefert Strom und Trinkwasser und regelt die Entsorgung auf seine Kosten. SAF sichert dem Kunden die regelmäßige Bestückung, Reinigung und Wartung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu. Volloperating beinhaltet ein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und SAF. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, auch für Mietverträge. Die Auswahl der Automaten und die Preisgestellung obliegt SAF in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde sorgt für die Rückführung von pfandpflichtigem Leergut. Die Wartung von Automaten erfolgt nach den Betriebsanleitungen der Hersteller und den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Hygienevorschriften und den Sicherheitsrichtlinien.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich SAF bis zur Erfüllung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Die Verfügung über die Ware darf nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehende Forderung gegen Dritte gilt als sicherheitshalber an SAF abgetreten. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses zum Ausgleich der Ansprüche von SAF unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind SAF sofort zu melden. Einreden gegen den SAF Herausgabeanspruch, wie z. B. Zurückbehaltungsrechte, können nicht geltend gemacht werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer die Pflicht, den Kaufgegenstand in einen ordnungsgemäßen Zustand zu halten, erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen und er trägt die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder Beschädigung. Die von SAF dem Käufer überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kannen, Kästen, Geräte) verbleiben auch bei Pfandhinterlegung im Eigentum von SAF. Sie sind vom Käufer sofort nach zweckbestimmtem Gebrauch zur Vermeidung einer Schadenersatzpflicht an SAF zurückzugeben. Einreden gegen den Herausgabeanspruch von SAF, wie z. B. Zurückbehaltungsrechte, können nicht geltend gemacht werden.
9. Zahlung / Zahlungsverzug
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von acht Tagen netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist SAF berechtigt, übliche Verzugszinsen und Mahngebühren zu berechnen.
10. Bundesdatenschutzgesetz
SAF ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer/Lieferant, gleich ob diese vom Käufer/Lieferant selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Zahlungen an SAF ist Bocholt. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten im Sinne des HGB ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile Bocholt. Im übrigen gilt dies für Ansprüche, die gegen einen Vertragspartner geltend gemacht werden, der nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche von SAF nicht bekannt ist.